Notar Dr. Andreas Falkner informiert
Zum Heimkostenthema in Tirol laut aktueller Verwaltungspraxis:
Komme ich im Alter in das Heim, zahlt unser Land Tirol alle meine Heimkosten, lässt mir ein monatliches Taschengeld und meiner Gattin den Unterhalt, und es gibt keinen Kinderregress.
Seit 01.01.2018 darf das Land Tirol als Heimkostenträger per Verfasssungsgesetz (§ 330a ASVG) dabei nicht mehr auf das Vermögen (Haus, Liegenschaft, Sparbuch, Auto etc.) von mir als Heimbewohner zugreifen. Heimkostenhypotheken sind somit Geschichte.
Das Land Tirol darf jedoch weiterhin auf die Einkünfte (Pension, Pflegegeld; vertragliche Einkunftsrechte: Fruchtgenussrecht, Leibrente, vertragliche Pflegeverpflichtung) von mir als Heimbewohner zugreifen, prüft die Kontoentwicklung ca. ein Jahr vor Heimeintritt auf mögliche Mieteinnahmen oder Leibrenten von mir und sucht im öffentlichen Grundbuch die vertraglichen Einkünfte laut Übergabsvertrag oder Dienstbarkeitsvertrag.
Das Vermögen ist frei:
Als Eigentümer (Vermögensschutz – Verbot des Heimkostenzugriffs auf Vermögen) werde ich als Heimbewohner nicht zur Vermietung für das Heim gezwungen (vermiete ich aber tatsächlich, gehört die Miete dem Heim) und ich kann mein Vermögen (Haus, Gästehaus, Sparbuch etc.) mit und ohne Pflegegeld, ohne irgendeine Frist, solange ich geschäftsfähig bin oder meine Vorsorgevollmacht das erlaubt, sogar noch vom Heim aus an mein Kind schenken, ohne dass irgendein Zugriff auf das Vermögen für Heimkosten erfolgt, und zwar weder bei mir noch beim Kind.
Bei den Einkünften ist es anders:
Als lebenslang Fruchtgenussberechtigter (Einkünftezugriff – Einkünftemaximierung für das Heim) werde ich als Heimbewohner zur Vermietung bzw. Ablieferung der hypothetischen Schätzmiete an das Heim gezwungen.
Habe ich ein vertragliches Recht auf eine lebenslange Leibrente von € 500,- pro Monat, ist diese Leibrente am Schluss an das Heim zu zahlen.
Wurde eine vertragliche Pflegeklausel vor dem 01.01.1993 vereinbart, wird sie – sofern sie nicht ausdrücklich die Heimkostentragung vorschreibt – vom Land Tirol nicht als Heimkostenzahlungspflicht interpretiert, fällt sie laut Verwaltungspraxis unter die Amnestie, und das Land Tirol zahlt trotzdem die Heimkosten.
Bei vertraglichen Pflegeklauseln ab 01.01.1993 unterscheidet das Land Tirol zwischen der vertraglichen Pflicht zur häuslichen Pflege (die nur Zuhause möglich ist) und der umfassenden Pflege (die kraft Interpretation auch die Heimkostentragung umfasst):
Ist mein Übernehmer laut Übergabsvertrag zur häuslichen Pflege für mich verpflichtet, zahlt das Land Tirol die Heimkosten für mich derzeit erst ab Pflegestufe 3.
Ist mein Übernehmer laut Übergabsvertrag zur umfassenden Pflege, also zur Pflege und Betreuung von mir in gesunden und in kranken Tagen sowie zur Leistung meines fehlenden Unterhalts verpflichtet, zahlt das Land Tirol überhaupt keine Heimkosten von mir, und zwar rein deshalb, weil sich – kraft Interpretation vom Land Tirol – der Übernehmer mit dieser umfassenden Pflegeklausel zur Tragung meiner Heimkosten verpflichtet hat.
Zusammenfassung Einkünfte:
Ein üblicher Übergabsvertrag sieht u. a. ein Wohnungsgebrauchsrecht für uns als Eltern vor, worauf das Heim nicht zugreifen kann.
Neue lebenslange Fruchtgenussrechte und Leibrenten werden grd. nur mit vertraglicher Löschautomatik vereinbart, dass sie bei Heimeintritt ruhen oder bei dauerhaftem Heimaufenthalt erlöschen. Diese Löschautomatik kann auch nachträglich vereinbart werden.
Pflegeklauseln werden wegen der Verwaltungsverschärfung grd. nur mehr ausdrücklich als häusliche Pflege vereinbart, wenn sie überhaupt noch vereinbart werden.
Laut aktueller Verwaltungspraxis gilt der Verzicht auf ein vertragliches Einkünfterecht (Fruchtgenussrecht, Leibrente bzw. Pflegeklausel) ohne Pflegegeld sofort, mit Pflegegeld jedoch – wegen offensichtlicher Gläubigerbenachteiligung – erst fünf Jahre später.
Der Pflegegeldantrag kann storniert werden. Das Land Tirol achtet nur auf den tatsächlichen Pflegegeldbezug.
Der Verzicht auf ein vertragliches Einkünfterecht sollte zu Beweiszwecken angenommen und – ggf. mit Grundbuchslöschung – beglaubigt unterfertigt werden, am besten vor Pflegegeldbezug oder Erwachsenenvertretung.
Zum Kaufvertrag:
Sofern kein Bauträger vorliegt, bestimmt der Käufer den Vertragserrichter, da er ihn zahlt, und empfehlen wir, als Käufer bei talauswärtigen Maklern den talauswärtigen Vertragserrichter, den man nicht sieht, laut Vordruck vom verbindlichen Kaufanbot durchzustreichen und an dieser Stelle per Hand mit Datum und Zusatzunterschrift einzufügen: „Der Käufer gibt den Vertragserrichter noch bekannt.“ Nicht alles vom Vordruck muss man übernehmen, etwas darf man auch selbst bestimmen und ausmachen. Das Kaufangebot ist auch dann perfekt, wenn der Vertragserrichter noch bekannt gegeben wird, und der Vertragserrichter kann ruhig so wie der Ziller im Tal bleiben.
Als Amtsnachfolger von meinem geschätzten Vorgänger Notar Dr. Hans Singer haben wir als neutrale und verschwiegene Notariatskanzlei im Tal alle bei ihm errichteten Testamente, Pflichtteilsverzichte und Notariatsakte bei uns in Verwahrung und können wir hieran gern anknüpfen. Gerne suchen wir mit Euch die besten Lösungen. Wir schreiben Dir gern den Vertrag oder die Urkunde, wie Du es haben willst.
Anfragen und Erstgespräch sind kostenlos.
Euer Andreas mit Team