Brauchtumsfeuer (Oster- und Sonnwendfeuer) müssen spätestens zwei Wochen vor dem Abbrennen bei der Marktgemeinde gemeldet werden. Die rechtzeitige Meldung ist erforderlich, damit die zuständigen Einsatzkräfte informiert werden können.
Osterfeuer am Karsamstag, 04. April 2026
Herz-Jesu-Feuer am 14. Juni 2026
Sonnwendfeuer am 21. Juni 2026
Kontakt: Marktgemeinde Mayrhofen, , Tel. 05285 / 64000
Für das Abbrennen von Brauchtumsfeuern gelten folgende verbindliche Voraussetzungen und Sicherheitsbestimmungen:
1. Das Feuer muss ein Brauchtumsfeuer im Sinne der einleitend genannten, gesetzlich an-
erkannten Termine darstellen.
2. Das Abbrennen an anderen Tagen als den gesetzlich anerkannten ist nicht erlaubt.
3. Es dürfen ausschließlich biogene Materialien (Materialien pflanzlicher Herkunft), insbesondere
naturbelassenes Holz, Schilf, Rebholz, Grasschnitt und Laub, in trockenem Zustand verwen-
det werden. Nicht verbrannt werden dürfen Altreifen, Gummi, behandeltes Holz, Kunststoffe,
Lacke, synthetische Materialien, Verbundstoffe oder sonstige Abfälle.
4. Bei starkem Wind, großer Trockenheit oder ohne entsprechende Überwachung und Nach-
kontrolle ist das Abbrennen zu unterlassen.
5. Es ist eine körperlich und geistig geeignete Person als Aufsicht sicherzustellen – und zwar
bis zum vollständigen Erlöschen sämtlicher Glutnester.
6. Bei Witterungsverhältnissen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, ist das
Entzünden von Feuer auch in Waldnähe untersagt.
7. Zur Verhinderung einer Ausbreitung des Feuers ist geeignetes Löschgerät (z. B. Nasslöscher,
Kübel mit Wasser etc.) in ausreichender Anzahl und Menge bereitzuhalten.
8. Die Verwendung von Brandbeschleunigern ist verboten.
9. Das Verbrennen des Osterfeuers hat im Bereich eines land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebes zu erfolgen. Brauchtumsfeuer dürfen die Schutzinteressen gemäß § 1 Abs. 3
Abfallwirtschaftsgesetz nicht beeinträchtigen.
Schutzinteressen gemäß § 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz
Insbesondere dürfen Brauchtumsfeuer nicht:
– die Gesundheit von Menschen gefährden oder unzumutbare Belästigungen verursachen,
– Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedin-
gungen herbeiführen,
– die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigen,
– die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen,
– Explosionsgefahr herbeiführen,
– übermäßige Geräusche oder Lärmbelästigungen verursachen,
– das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen.
Darüber hinaus sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung des Verkehrs auf Straßen durch starke Rauchentwicklung zu vermeiden.
Zuwiderhandlungen – insbesondere das Entzünden von Feuer außerhalb der gesetzlich anerkannten Brauchtumstage sowie das Verbrennen ungeeigneter Materialien – werden gemäß dem Bundesluftreinhaltegesetz mit Geldstrafen bis zu € 3.630,- geahndet. Es werden entsprechende Kontrollen durchgeführt.
Der Bürgermeister Hans Jörg Moigg

