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Die Marktgemeinde Mayrhofen informiert

Information zur Leerstandsabgabe

Donnerstag, 16. Juli 2026

Aufgrund der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Mayrhofen vom 17.06.2026 erhebt die Marktgemeinde Mayrhofen eine Leerstandsabgabe in Höhe von 30% der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 27.05.2025 über die Festlegung der Basismietwerte. Das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (kurz: TFLAG) ermächtigt, für Wohnungen die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 6 Monaten keine Meldung als Hauptwohnsitz nach den Daten des Zentralen Melderegisters aufweisen und für die keine Ausnahme nach § 7 vorliegt (Leerstand), eine Leerstandsabgabe zu erheben.

Die Abgabe beträgt monatlich pro Quadratmeter Nutzfläche:

a) Kategorie „kleine Wohnung“ (bis 39 m2) 3,97 €
b) Kategorie „kleine Wohnung *neuwertig“ (bis 39 m2) 4,50 €
c) Kategorie „Standardwohnung (40 bis 90 m2) 3,68 €
d) Kategorie „Standardwohnung *neuwertig“ (40 bis 90 m2) 4,21 €
e) Kategorie „große Wohnung“ (über 90 m2) 3,33 €
f) Kategorie „große Wohnung *neuwertig“ (über 90 m2) 3,86 €

*Neuwertig sind Wohnungen, wenn die Bauvollendungsmeldung nicht mehr als vier Jahre zurückliegt oder wenn diese in den vergangenen vier Jahren einer größeren Renovierung unterzogen wurde.

Ausnahmen von der Leerstandsabgabe gemäß § 7 TFLAG z.B.:

  • Freizeitwohnsitze
  • Wohnungen zur Ausübung eines Berufes oder einer Erwerbstätigkeit als Wohnsitze
  • Wohnungen für die Dauer des Besuches von Schulen, Hochschulen oder Universitäten
  • Nicht gebrauchstaugliche oder nicht nutzbare Wohnungen, deren Instandsetzung wirtschaftlich nicht zumutbar ist
  • Wohnungen, für die Eigenbedarf besteht

Entstehen des Abgabenanspruches der Leerstandsabgabe

Der Abgabentatbestand entsteht mit Vollendung des 6. Kalendermonats, in dem der Leerstand besteht. Das heißt ab dem 7. Monat, in dem ein Leerstand besteht, ist erstmalig ein Monat Leerstandsabgabe zu entrichten. Für die weiteren Monate entsteht der Abgabenanspruch mit Vollendung des Monats, in dem ein Leerstand fortbesteht. Die Leerstandsabgabe ist somit für jeden Monat, in dem ein Leerstand besteht, zu bemessen und folglich gesammelt zu entrichten.

Selbstbemessung bzw. Einhebung der Leerstandsabgabe

Der Abgabepflichtige selbst hat die Abgabe zu bemessen und bis 31. März eines jeden Folgejahres an die Gemeinde zu entrichten. Dazu ist die Nutzfläche des Leerstandes zu ermitteln und mit Basismietwert pro Quadratmeter sowie die Anzahl der Monate des Leerstandes zu multiplizieren. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. Bauanzeige und allfälligen Änderungen zugrundeliegenden Unterlagen zu berechnen. Die Selbstbemessung ist einmal pro Jahr, für die im vergangenen Jahr entstandenen Abgabenansprüche, bis zum 31. März vorzunehmen und an die Gemeinde zu entrichten.

Wer ist Abgabenschuldner

Gemäß § 8 TFLAG Abs.1 ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Grundstückes. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand. Nach Abs. 2 ist bei fremdem Grund der Eigentümer der leerstehenden Wohnung, im Fall eines Baurechtes ist der Bauchberechtige Abgabenschuldner.

Für weitere Informationen wird auf das Tiroler Freitzeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) und die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Mayrhofen vom 17.06.2026 verwiesen. Diese können ebenso wie das Formular für die Erklärung zur Leerstandsabgabe auf der Homepage der Marktgemeinde Mayrhofen unter dem Menüpunkt „Verordnungen“ abgerufen werden.

Für Auskünfte steht Ihnen unser Mitarbeiter in der Gemeindekasse gerne zur Verfügung. Telefonisch erreichen Sie uns unter 05285 / 64000 39.

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