Rechtsanwalt Mag. Heinrich Luchner
Mayrhofen

Eine richtige Vorsorge ermöglicht individuelle Entscheidungen in rechtlichen und medizinischen Angelegenheiten im Falle von Entscheidungsunfähigkeit. Eine entscheidende Rolle spielen hierbei die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt man vor Verlust der Entscheidungsfähigkeit, wer im Vorsorgefall als Bevollmächtigter für einen Entscheidungen trifft und einen vertritt. Eine Vorsorgevollmacht ist sohin ein Vorsorgeinstrument und wird erst bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit wirksam. Vorsorgevollmachten können für einzelne oder Arten von Angelegenheiten erteilt und in der Vorsorgevollmacht individuell geregelt werden. Eine Vorsorgevollmacht muss bestimmte Formvorschrift en erfüllen und vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder dem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Die Gültigkeitsdauer einer Vorsorgevollmacht ist unbegrenzt, ein Widerruf ist jederzeit möglich.
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung wird festgelegt, welche medizinische Behandlungen bei fehlender Entscheidungsfähigkeit gewünscht oder abgelehnt werden. Medizinische Behandlungen, welche abgelehnt werden, müssen konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Damit eine Patientenverfügung verbindlich ist, müssen zudem gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere muss die Patientenverfügung vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen errichtet werden. Vor Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung ist weiters eine umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung notwendig. Eine Patientenverfügung ist für acht Jahre verbindlich, kann jedoch jederzeit formlos widerrufen werden.

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