Notar Dr. Andreas Falkner informiert
Zell am Ziller

Zum Heimkostenthema in Tirol laut aktueller Verwaltungspraxis:
Komme ich im Alter in das Heim, zahlt unser Land Tirol alle meine Heimkosten, lässt mir ein monatliches Taschengeld und meiner Gattin den Unterhalt, und gibt es keinen Kinderregress. Seit 01.01.2018 darf das Land Tirol als Heimkostenträger per Verfasssungsgesetz dabei nicht mehr auf das Vermögen (Haus, Liegenschaft , Sparbuch, Auto etc.; Heimkostenhypotheken sind somit Geschichte), jedoch weiterhin auf die Einkünfte (Pension, Pflegegeld; vertragliche Einkunftsrechte: Fruchtgenussrecht, Leibrente, Pflegeklausel) von mir als Heimbewohner zugreifen.
Zum Vermögen:
Als Eigentümer (Vermögensschutz – Verbot des Heimkostenzugriffs auf Vermögen) werde ich als Heimbewohner nicht zur Vermietung für das Heim gezwungen (vermiete ich aber tatsächlich, gehört die Nettomiete dem Heim), und ich kann mein Vermögen (Haus, Gästehaus, Sparbuch etc.) mit und ohne Pflegegeld, ohne irgendeine Frist, solange ich geschäftsfähig bin oder meine Vorsorgevollmacht das erlaubt, sogar noch vom Heim aus an mein Kind schenken, ohne dass irgendein Zugriff auf das Vermögen für Heimkosten erfolgt, und zwar weder bei mir noch bei meinem lieben Kind.
Zur Pflegeklausel:
Wurde eine vertragliche Pflegeklausel vor dem 01.01.1993 vereinbart, wird sie – sofern sie nicht ausdrücklich die Heimkostentragung vorschreibt – vom Land Tirol nicht als Heimkostenzahlungspflicht interpretiert und fällt sie laut Verwaltungspraxis unter die Amnestie und zahlt das Land Tirol trotzdem die Heimkosten. Bei vertraglichen Pflegekauseln ab 01.01.1993 unterscheidet das Land Tirol zwischen der vertraglichen Pfllcht zur häuslichen Pflege (die nur zu Hause möglich ist, hier zahlt das Land Tirol derzeit ab Pflegestufe 3 doch die Heimkosten) und der umfassenden Pflege (die kraft Interpretation auch die Heimkostentragung umfasst, dort zahlt das Land Tirol nichts, da sich der Übernehmer bzw. Eigentümer privat pauschal zur „Pflege in gesunden und kranken Tagen“ verpflichtet hat).
Zum lebenslangen Fruchtgenussrecht ohne Löschautomatik Heim:
Mitunter enthält der Übergabsvertrag für die lieben Eltern statt einem Wohnungsgebrauchsrecht (= Wohnen ohne Vermietungsmöglichkeit) ein Fruchtgenussrecht (= Wohnen mit Vermietungsmöglichkeit). Anfangs wird vielleicht etwas vermietet, später aber nicht mehr, oder es wird von Anfang an nichts vermietet. Die Urkunde wird aber nicht geändert. Kommt der liebe Vater dann ins Heim, aktiviert das Land Tirol als Heimkostenträger zur Überraschung dann das alte lebenslange Fruchtgenussrecht, weil es ein Einkunftsrecht ist, und es verlangt die hypothetische Nettomiete (soweit hier nicht noch die liebe Mutter und Gattin wohnt, da wegen der ehelichen Unterhaltspflicht von der eigenen Gattin keine Miete verlangt werden kann).
Zum nachträglichen Verzicht auf vertragliche Einkünfte (lebenslanges Fruchtgenussrecht, Leibrente, umfassende Pflegeklausel):
Der Verzicht auf vertragliche Einkünfte vor Pflegegeld gilt sofort. Der Verzicht auf vertragliche Einkünfte nach Pflegegeldbezug vom Verzichtenden gilt für das Land Tirol als Heimkostenträger fünf Jahre später. Verzichtet also der liebe Vater mit Pflegegeldbezug 01.01.2025 auf sein lebenslanges Fruchtgenussrecht ohne Löschautomatik, so gilt dieser Verzicht für das Land Tirol als Heimkostenträger erst ab 01.01.2030, und es verlangt bis dorthin die hypothetische Nettomiete (soweit nicht noch die liebe Mutter und Gattin hier wohnt).
Feinheiten zum wirklichen Verzicht:
Auf ein Recht (z. B. Pflegeklausel, Fruchtgenussrecht, Leibrente) kann laut Land Tirol nur auf die gleiche Weise verzichtet werden, wie es begründet wurde. Ein bücherliches Recht kann nur durch den bücherlichen Verzicht gelöscht werden. Mündliche Einschränkungen, faktische Einschränkungen bzw. Verzichte ohne Unterschriftsbeglaubigung oder bei bücherlichen Rechten Verzichte ohne grundbücherliche Löschung gelten für das Land Tirol nicht als Verzichte und wird die Pflegegeldunterscheidung vom Land Tirol bei einem bücherlichen Recht zum Zeitpunkt der bücherlichen Löschung (= Grundbuchsbeschluss der Löschung) vorgenommen. Verzichten kann weiters nur, wer noch geschäftsfähig ist.
Zusammenfassung:
Ein üblicher Übergabsvertrag sieht u. a. ein Wohnungsgebrauchsrecht für uns als Eltern vor, worauf das Heim nicht zugreifen kann. Neue lebenslange Fruchtgenussrechte und Leibrenten werden grd. nur mit vertraglicher Löschautomatik vereinbart, dass sie bei Heimeintritt ruhen oder bei dauerhaftem Heimaufenthalt oder bei Sachwalterschaft erlöschen. Diese Löschautomatik kann auch nachträglich vereinbart werden. Pflegeklauseln werden wegen der Verwaltungsverschärfung grd. nur mehr ausdrücklich als häusliche Pflege vereinbart, wenn sie überhaupt noch vereinbart werden.
Als Amtsnachfolger von meinem geschätzten Vorgänger Notar Dr. Hans Singer haben wir als neutrale und verschwiegene Notariatskanzlei im Tal alle bei ihm errichteten Testamente, Pflichtteilsverzichte und Notariatsakte bei uns in Verwahrung und können wir hieran gern anknüpfen. Alle meine Assistentinnen waren im Übrigen vorher bei Notar Dr. Hans Singer beschäftigt. Gerne suchen wir mit Euch die besten Lösungen. Wir schreiben Dir gern den Vertrag oder die Urkunde, wie Du es haben willst.
Anfragen und Erstgespräch sind kostenlos.
Euer Andreas mit flottem Team

